Alternative Investmentfonds (AIF)

Alternativer Investmentfonds (AIF)

Für die Beteiligungsbranche haben sich mit Inkrafttreten des KAGB  (Kapitalanlagegesetzbuch) am 22. Juli 2013 die Rahmenbedingungen  radikal verändert. Wurden geschlossene Fonds in der Vergangenheit landläufig als Produkte des grauen Kapitalmarkts bezeichnet, unterliegen sie nun im Zuge der AIFM-Richtlinie umfassenden Regularien.

Geschlossene Investmentvermögen/AIF stehen nunmehr regulatorisch auf einer Stufe mit Investmentfonds. Ausgelöst durch die Entwicklungen in der Finanzkrise veröffentlichte die europäische Kommission bereits am 30. April 2009 einen Richtlinienentwurf zur Aufsicht alternativer Investmentfonds-Manager („AIFM“), welcher umfassende Zulassungs- und Aufsichtsanforderungen für Fondsmanager beinhaltete. Im Vordergrund der Regulierung standen in erster Linie ein verbesserter Anlegerschutz sowie ein höheres Maß an Transparenz bei Kapitalanlagen. Nachdem am 22. Juli 2011 die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) mit einer zweijährigen Umsetzungsfrist in Kraft trat, wurde sie am 22. Juli 2013 schließlich in nationales Recht umgesetzt.

Hierbei wurde auch der Begriff Alternative Investmentfonds, kurz AIF, gesetzlich festgeschrieben. Hierunter versteht man Organismen für gemeinsame Kapitalanlagen, die im Gegensatz zu anderen Investmentfonds nicht in Wertpapiere wie beispielsweise Aktien oder Anleihen, sondern in Sachwerte wie Immobilien, Windenergieanlagen, Flugzeuge oder Unternehmensbeteiligungen (Private Equity) investieren.

Wesentliche Änderungen im Überblick

  • Strengere Regulierung und Kontrolle als in der Vergangenheit
  • Neuregelung zusammen mit Investmentfonds in KAGB
  • Unabhängige Verwahrstelle als Kontrollinstanz
  • Begrenzung für Fremdkapitalquote und Währungsrisiko bei Publikums-AIF
  • Regelmäßige Bewertung des Fondsvermögens

Geschlossene Investmentvermögen sind heute einheitlichen und klaren Regularien unterworfen. Verbunden sind hiermit erhöhte Anforderungen an Risikodiversifizierung, Fremdkapitalaufnahme, Berichterstattung und Transparenz. Zudem werden Alternative Investmentfonds von einer unabhängigen Verwahrstelle kontrolliert. Deren Aufgaben sind neben der Überwachung der Zahlungsströme unter anderem die Kontrolle des Fondsmanagements und die Sicherstellung, dass die erworbenen Vermögensgegenstände des Fonds auch tatsächlich dessen Eigentum sind bzw. werden. Somit sind die Aufgaben der Verwahrstelle in vielerlei Hinsicht vergleichbar mit denen der Depotbank, wie sie in der Vergangenheit im Investmentgesetz für die offenen Investmentfonds vorgesehen waren.

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Zu unterscheiden ist bei den Geschlossenen Investmentvermögen zwischen Publikums-AIF und Spezial-AIF. Während sich die Publikums-AIF an Privatanleger richten, werden die Spezial-AIF für professionelle und semi-professionelle Anleger konzipiert. Bei den professionellen Anlegern handelt es sich beispielsweise um Kreditinstitute und Versicherungen. Semi-Professionelle Anleger müssen sich mit mindestens 200.000 Euro beteiligen. Spezial-AIF unterliegen weniger strengen Regelungen als die Publikums-AIF. So gibt es z. B. keine Höchstgrenze hinsichtlich der Fremdfinanzierungsquote und der Währungsrisiken.

 

Basisinformationen geschlossene Investmentvermögen