§ 6b FondsDie Bezeichnung § 6b Fonds weist auf die besonderen Möglichkeiten dieser Fonds hin, den Anforderungen des § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestmöglich gerecht zu werden. Beim Verkauf von Betriebsvermögen werden häufig erhebliche stille Reserven aufgedeckt, die grundsätzlich versteuert werden müssen. Ein bedeutender Anteil des Veräußerungserlöses geht dann verloren.
In § 6b EStG werden jedoch eine Reihe von Veräußerungstatbeständen begünstigt, d. h. in diesen Fällen ist es möglich, den anfallenden Gewinn auf ein anderes Wirtschaftsgut, z. B. eine Gewerbeimmobilie, zu übertragen oder vorübergehend in eine Rücklage zu stellen. Die Steuerlast kann dadurch vermieden oder zumindest beträchtlich reduziert werden. ...weitere Informationen zu § 6b Fonds » Ihre persönliche Anfrage Aktuelle Beteiligungsangebote
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