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Bundesrat plant drastische Einschnitte bei § 6b-Fonds

Marburg, 16.07.2010

Der Bundesrat plant drastische Einschnitte beim § 6b/c EStG. Die Aufdeckung stiller Reserven beim Verkauf von Betriebsvermögen kann damit bereits ab Herbst 2010 teuer werden. Für einige Personenkreise ist daher Eile geboten.  

Der Verkauf von Betriebsvermögen deckt häufig erhebliche stille Reserven auf, die ebenfalls versteuert werden müssen. Damit ein Großteil der Veräußerungserlöse nicht verloren geht und um Investitionsanreize zu schaffen, werden in § 6b/c EStG einige Veräußerungstatbestände begünstigt, um den anfallenden Gewinn vorübergehend in eine Rücklage einzustellen oder auf ein anderes Wirtschaftsgut zu übertragen. Durch Investitionen in spezielle geschlossene § 6b-Fonds kann die Steuerlast durch zeitliche Verschiebung der Versteuerung reduziert werden und Liquidität durch die Gewinnausschüttungen generiert werden.  

Der Bundesrat plant jedoch bereits ab Oktober 2010 die Einschränkung der Reinvestitionsmöglichkeit für Rücklagen gemäß des § 6b/c EStG. Dies geht aus der Tagesordnung der Bundesratssitzung vom 9. Juli 2010 hervor. Demnach wäre eine Übertragung von § 6b/c-Rücklagen in Zukunft nur noch möglich, wenn die übertragene Rücklage aus dem Verkauf eines vergleichbaren Wirtschaftsgutes stammt und dieses Grundstück oder Gebäude in den vergangenen sechs Jahren vor der Veräußerung ausschließlich für Vermietungs- und Verpachtungszwecke genutzt wurde. Der Gesetzgeber möchte damit ein „steuerliches Schlupfloch“ schließen, da die bisherige Regelung Personenkreise steuerlich begünstigte, die Reinvestitionen auch abseits ihres originären Geschäftsbetriebes tätigen konnten.  

Gewerbetreibende, Angehörige freier Berufe und insbesondere Land- und Forstwirte, die durch den Verkauf von Betriebsvermögen Rücklagen zur Investition in § 6b-Fonds gebildet haben, sollten schnellstmöglich handeln und ihren Steuerberater kontaktieren. Tritt das Gesetz wie geplant im Herbst in Kraft, droht die Versteuerung der Rücklagen, wenn nicht noch ein entsprechender § 6b-Fonds fristgerecht gezeichnet wird.

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