Steuersparmodell § 6b-Fonds bleibt vorerst erhalten

Nachdem der Gesetzgeber zunächst drastische Einschnitte bei § 6b-Fonds plante, bleibt die bestehende Regelung vorerst gültig. Dennoch könnte schon bald Handlungsbedarf bestehen, da eine neuerliche Überprüfung droht.  

Oftmals kommt es bei der Veräußerung von Betriebsvermögen zur Aufdeckung erheblicher stiller Reserven. Diese unterliegen zumeist der Steuerpflicht. Ein erheblicher Teil des Verkaufserlöses geht verloren. Der Gesetzgeber hat jedoch, um Investitionsanreize zu schaffen, in den §§ 6b,c EStG einige Veräußerungstatbestände steuerlich begünstigt und Steuerstundungsmöglichkeiten eingeräumt. Der Veräußerungsgewinn kann auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen werden. Dadurch kann die steuerliche Belastung beträchtlich reduziert oder sogar gänzlich vermieden werden.  

„So genannte § 6b-Fonds ermöglichen über die Investition in gewerblich geprägte Immobilienfonds, die Steuerlast vorübergehend zu vermeiden. Der Anleger erreicht im Vergleich zur Versteuerung erhebliche Liquiditätsvorteile und tätigt zudem eine Sachwertinvestition“, erläutert Dr. Jürgen Hilp, Generalbevollmächtigter der AAD Fondsdiscout GmbH. Wird beispielsweise ein Veräußerungsgewinn von 400.000 € direkt versteuert, verbleiben mitunter nach Steuern lediglich 195.330 €. Stattdessen kann über eine 6b-Fondsbeteiligung die Steuerlast vorerst vermieden werden. Dafür müssen zumeist lediglich 100.000 € in einen entsprechenden Fonds investiert werden. Aufgrund der steuerlichen Begünstigung dieser Investition fällt zunächst keine Steuer an. „Trotz Abzugs des Beteiligungsbetrages verbleibt dem Anleger 300.000 € Liquidität, also mehr als 50 % Vorteil gegenüber der direkten Versteuerung“, ergänzt Dr. Hilp. Zudem ist der Investor am Gewinn eines ausschüttenden Fonds beteiligt.  

Jedoch ist Vorsicht geboten. Diese enormen steuerlichen Effekte lassen sich nur realisieren, wenn die Fonds intern erheblich mit Fremdkapital finanziert sind. Erweist sich die Investition nicht als nachhaltig, fallen die Einnahmen aus, zudem drohen Aberkennung der steuerlichen Vorteile und eine Nachversteuerung. „Die Auswahl des richtigen Fonds hat daher oberste Priorität. Zudem muss die Investition auf den individuellen Bedarf jedes Einzelnen steuerlich abgestimmt werden. Vorteilhaft sind oftmals Fonds, bei denen die Immobilien an staatliche Institutionen langfristig vermietet sind“, mahnt Dr. Hilp.  

Diese noch verbliebene Steuerstundungsmöglichkeit sollte eigentlich im Zuge des Jahressteuergesetzes endgültig der Vergangenheit angehören. Doch die von vielen befürchtete Einschränkung der Regelung blieb zunächst aus. Inwieweit die Streichung dieser Investitionsvergünstigung nur aufgeschoben ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. „Anleger, die eine Möglichkeit zur Investition nach den §§ 6b,c EStG haben, sollten die wieder vorhandenen Chancen nutzen und kurzfristig prüfen, ob eine Investition in § 6b-Fonds steuerlich interessant ist. Der Fokus darf jedoch nicht ausschließlich auf der steuerlichen Indikation liegen. Vielmehr sind auch die wirtschaftlichen Rahmendaten einer §6b-Beteiligung kritisch zu durchleuchten“, rät der Branchenkenner Dr. Hilp.

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