§ 6b - Fonds
In Anlehnung an § 6b EStG leitet sich die Bezeichnung § 6b-EStG-(Rücklagen)- Fonds ab. Mit der Bezeichnung soll auf die besonderen Möglichkeiten des entsprechenden Fonds hingewiesen werden, den Anforderungen des § 6b EStG bestmöglich gerecht zu werden.
Die aktuellen § 6b-Fonds finden Sie auf unserer Übersicht.
Auflösung von Rücklagen nach § 6b EStG
Beim Verkauf von Betriebsvermögen kommt es sehr häufig zur Aufdeckung erheblicher stiller Reserven. Dementsprechend fallen Steuern an. Ein Großteil des Veräußerungserlöses geht dann verloren.
Um dies zu vermeiden und um Investitionsanreize zu schaffen, hat der Gesetzgeber in § 6b EStG eine Reihe von Veräußerungstatbeständen begünstigt, bei denen es somit möglich ist, den anfallenden Gewinn auf ein anderes Wirtschaftsgut zu übertragen oder vorübergehend in eine Rücklage zu stellen. Die Steuerlast kann so vermieden bzw. beträchtlich reduziert werden.
Investitionen in gewerbliche Beteiligungen ermöglichen es, die Steuerlast erheblich zu reduzieren, dadurch Liquidität zu gewinnen und sich zudem an einem interessanten Investitionsobjekt zu beteiligen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Rücklagenauflösung".
Begünstigter Personenkreis
- Land- und Forstwirte
- Angehörige freier Berufe
- Gewerbetreibende
Mögliche Fondslösungen
- Geschlossene deutsche Immobilienfonds
- Schiffsbeteiligungen
- Immobilienleasingfonds
- Sonstige gewerblich geprägte Fonds
Wenn Sie sich für das Thema Reinvestitionen und Rücklagenauflösung und die damit einhergehenden Anlagemöglichkeiten mit § 6b-Fonds interessieren, sollten Sie sich der Chancen und Risiken einer solchen Beteiligung bewusst sein.
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