? 13 VerkProspG als Marketinginstrument – keine Anspr?che nach sechs Monaten?

In der letzten Zeit werben vermehrt Initiatoren geschlossener Fonds damit, dass sie im Hinblick auf die gesetzliche Prospekthaftung nach ? 13 VerkProspG (Verkaufsprospektgesetz) freiwillig auf den im Gesetz vorgesehenen Fall des Ausschlusses der Prospekthaftung nach sechs Monaten verzichten und damit eine vermeintliche Haftungsl?cke schlie?en w?rden. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob nach der derzeitigen Rechtslage eine Schutzl?cke zu Lasten der Anleger besteht, ein Verzicht auf die gesetzlich normierte Regelung m?glich ist und ob im Falle eines entsprechenden Verzichts eine freiwillige Anwendung der Vorschriften der gesetzlichen Prospekthaftung f?r Anleger, die sechs Monate oder sp?ter nach Platzierungsbeginn dem geschlossenen Fonds beitreten, vorteilhaft w?re. Daf?r soll nachfolgend zun?chst auf die Bestimmung des ? 13 VerkProspG, die Prospekthaftung im engeren Sinne und die Regelung hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs nach ? 13 VerkProspG eingegangen werden.

Gesetzliche Prospekthaftung gem?? ? 13 VerkProspG erst seit Mitte 2005

Bis zur Einf?hrung der gesetzlichen Prospekthaftungstatbest?nde in ?? 13, 13a VerkProspG zum 1. Juli 2005 konnten gesch?digte Anleger geschlossener Fonds nur nach den Grunds?tzen der b?rgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne im Falle eines unrichtigen oder unvollst?ndigen Verkaufsprospektes R?ckgriff gegen die Prospektverantwortlichen nehmen.
Seit Mitte 2005 bietet ? 13 VerkProspG in Verbindung mit den Vorschriften der ?? 44 bis 47 B?rsG (B?rsengesetz) gesch?digten Anlegern einen gesetzlichen Haftungsanspruch aus gesetzlicher Prospekthaftung im engeren Sinne sowohl gegen die Prospektverantwortlichen als auch gegen die Prospektveranlasser, sofern der entsprechende Verkaufsprospekt der Beteiligung haftungsrelevante Fehler aufwies. Die neu eingef?hrte spezialgesetzliche Prospekthaftungsregelung im engeren Sinne ?berlagert bzw. ersetzt f?r den Bereich der geschlossenen Fonds dabei gr??tenteils die bisherigen Anspr?che aus b?rgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne.
Anzumerken ist dar?ber hinaus, dass im Unterschied zu den bisher ?berwiegend anzuwendenden Grunds?tzen der b?rgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, bei der eine Haftung f?r Vorsatz und Fahrl?ssigkeit vorgesehen war und ist, im Rahmen des neuen Haftungsanspruches des ? 13 VerkProspG der Haftungsma?stab auf Vorsatz und grobe Fahrl?ssigkeit begrenzt wurde. Daher ist die neue Haftung nach ? 13 VerkProspG abgemildert gegen?ber der b?rgerlich-rechtlichen Prospekthaftung.

Zeitliche Begrenzung der Anspruchsberechtigung

Eigentlich sollte die Einf?hrung der Vorschrift des ? 13 VerkProspG den Anlegerschutz im Bereich der geschlossenen Fonds verbessern. Auf den ersten Blick scheint mit dieser Neuregelung jedoch genau das Gegenteil erreicht worden zu sein. Und das liegt nicht nur daran, dass die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrl?ssigkeit begrenzt wurde.
Nach ? 13 I Nr. 1 VerkProspG, der auf ? 44 I S. 1 B?rsG verweist, sollen nur diejenigen aufgrund eines unvollst?ndigen oder unrichtigen Prospektes gesch?digten Anleger einen Anspruch nach ? 13 VerkProspG haben, die dem geschlossenen Fonds nach der Ver?ffentlichung des Verkaufsprospektes und innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten ?ffentlichen Angebotes der Beteiligung beigetreten sind. Sp?ter beitretenden Anlegern soll kein Anspruch nach ? 13 VerkProspG zustehen. Dieser Anspruchsausschluss wird daher allgemein als unbillig empfunden.

Wertpapiervorschriften unpassend f?r den Bereich der geschlossenen Fonds

Die Regelungen des ? 44 I S. 1 B?rsG, welche aufgrund der Verweisung in ? 13 VerkProspG auch f?r Beteiligungen anzuwenden sind, beziehen sich eigentlich auf die Neuausgabe b?rsennotierter Wertpapiere und passen inhaltlich nicht zum Bereich der geschlossenen Fonds. ?blicherweise dauert die Zeichnungsfrist f?r b?rsennotierte Wertpapieremissionen in der Regel nur wenige Tage, fast nie jedoch l?nger als einen Monat. Im Gegensatz dazu ist die Situation bei der Emission geschlossener Fonds eine ganz andere. Die Platzierung geschlossener Fonds erstreckt sich im Durchschnitt erfahrungsgem?? ?ber mehrere Monate und kann mitunter sogar mehrere Jahre andauern. Eine sechsmonatige Ausschlussfrist f?r geschlossene Fonds ist daher im Gegensatz zu Wertpapieren ungeeignet. Insoweit ist der Verweis f?r den Bereich der geschlossenen Fonds nicht sachgerecht, widerspricht der Intention des Gesetzgebers, den Anlegerschutz zu verbessern, und wird daher ?berwiegend abgelehnt.

R?ckgriff auf b?rgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne

Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass ein gesch?digter Anleger, der erst sechs Monate nach Platzierungsbeginn dem geschlossenen Fonds beitritt, keinen Anspruch mehr nach ? 13 VerkProspG hat, so darf konsequenterweise ein R?ckgriff auf die b?rgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne nicht versperrt bleiben. Im Falle des Zeitablaufs, also des Verstreichens der sechs Monate, w?re der Tatbestand des ? 13 VerkProspG nicht mehr verwirklicht. Er w?rde somit nicht mehr als speziellere Norm die Anwendung der b?rgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne ausschlie?en. Der sp?ter beitretende Anleger k?nnte sich demnach zwar nicht auf die spezialgesetzliche, jedoch auf die b?rgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne st?tzen.

Keine Anwendbarkeit der Verweisung auf das B?rsengesetz f?r den Bereich der geschlossenen Fonds

Im Falle des R?ckgriffs auf die Grunds?tze der b?rgerlich-rechtlichen Prospekthaftung w?re die Haftung jedoch nicht wie im Rahmen des ? 13 VerkProspG auf Vorsatz und grobe Fahrl?ssigkeit beschr?nkt. Folglich w?rde der sp?ter beitretende Anleger im Vergleich zu einem Anleger, der innerhalb der ersten sechs Monate nach Platzierungsbeginn beitritt, sogar besser gestellt. Bei einem Angebot, dass sich l?nger als sechs Monate in Platzierung bef?nde, w?rde sich die Haftung infolge des R?ckgriffs auf die b?rgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne sogar versch?rfen.
Schon aus diesem Grund kann eine Anwendung des tatbestandlichen Haftungsausschlusses des ?? 13 I Nr. 1 VerkProspG, 44 I S. 1 B?rsG f?r den Bereich der geschlossenen Fonds nicht stattfinden. Diese f?r Wertpapiere sinnvolle Regelung widerspricht der bei der Emission geschlossener Fonds vorhandenen Interessenlage.

Keine Schutzl?cke zu Lasten der sp?ter beitretenden Anleger

Im Ergebnis l?sst sich also festhalten, dass die Regelung in ? 13 VerkProspG keine Schutzl?cke zu Lasten des sp?ter, also erst sechs Monate nach Platzierungsbeginn, zu einem geschlossenen Fonds beitretenden Anleger er?ffnen sollte. Entweder geht man davon aus, dass der Ausschluss in ? 44 I S. 1 B?rsG erst gar nicht auf den Bereich der geschlossenen Fonds angewendet werden kann oder man greift auf die Grunds?tze der b?rgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne zur?ck. Ein Verzicht auf den Ausschluss in ? 13 I Nr. 1 VerkProspG durch einen Initiator geschlossener Fonds ist daher nicht notwendig.
Sollte man sogar davon ausgehen, dass nach sechs Monaten eine Anwendung des ? 13 VerkProspG ausscheidet und deshalb ein R?ckgriff auf die b?rgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne anzunehmen ist, so w?rden Initiatoren, k?nnten sie eigenst?ndig bestimmen, dass sie auch f?r die Zeit nach der Sechsmonatsfrist nur nach ? 13 VerkProspG haften m?ssten, dadurch ihre Lage verbessern. Anleger w?rden in diesem Fall im Hinblick auf den milderen Verschuldensvorwurf sogar durch eine weitergehende Anwendung des ? 13 VerkProspG benachteiligt.

Bekenntnis der Initiatoren zu umfassender Verantwortung

Die vorangegangenen Ausf?hrungen sollten jedoch keine Kritik an jenen Initiatoren darstellen, die freiwillig ihre Haftung ?ber das in ? 13 VerkProspG festgelegte Ma? zugunsten der Anleger ausdehnen wollen. Es kann durchaus angenommen werden, dass diese Fondsgesellschaften die meines Erachtens nicht zutreffende Rechtsauffassung vertreten, dass ? 13 VerkProspG die b?rgerlich-rechtliche Prospekthaftung f?r den Bereich der geschlossenen Fonds g?nzlich ausschlie?t. Daher ist es positiv zu bewerten, dass diese Anbieter betonen, dass sie, welche Rechtslage man auch immer annimmt, bereit sind, die Verantwortung auch gegen?ber sp?ter beitretenden Anlegern zu ?bernehmen.

Wer sich ausf?hrlicher zu diesem Themenkomplex informieren m?chte, findet den aktuellen Stand der Diskussion auch in meinem Buch ?Zur Haftung bei der Vermittlung geschlossener Fonds ? Eine Analyse aus ?konomischer und rechtlicher Perspektive?.