Der Unterschied zwischen Hafteinlage und Pflichteinlage bei geschlossenen Fonds

In der letzten Woche berichtete ich in meinem Beitrag ?Aussch?ttungen geschlossener Fonds sind nicht immer auch schon Gewinne? ?ber die Regelung zur Einlagenr?ckgew?hr gem?? ? 172 IV HGB und der daraus f?r Anleger geschlossener Fonds folgenden Gefahr, bereits erhaltene Aussch?ttungen unter Umst?nden zur?ckzahlen zu m?ssen. Nach Erbringung der so genannten Hafteinlage durch den als Kommanditist direkt beigetretenen Anleger eines geschlossenen Fonds kann seine Haftung gem?? ? 172 IV HGB wieder aufleben, wenn ihm seine Einlage zur?ckgew?hrt wird. Hierzu kann es kommen, wenn Aussch?ttungen nicht von handelsbilanziellen Gewinnen gedeckt waren. Doch was ist in diesem Zusammenhang unter der Hafteinlage zu verstehen?

Hafteinlage und Pflichteinlage bei geschlossenen Fonds

Bei den als Publikumskommanditgesellschaft konstruierten geschlossenen Fonds muss zwischen Hafteinlage und Pflichteinlage des Kommanditisten unterschieden werden. Beteiligt sich ein Anleger an einen geschlossenen Fonds beispielsweise in H?he von 20.000 ?, so ist er gegen?ber der Fondsgesellschaft und im Innenverh?ltnis zu den Mitgesellschaftern verpflichtet, diese 20.000 ? einzuzahlen. Dabei handelt es sich regelm??ig um seine Pflichteinlage. Demgegen?ber ist die Hafteinlage die Summe, die im Handelsregister eingetragen wird und dar?ber Auskunft gibt, bis zu welcher H?he der Kommanditist unmittelbar gegen?ber den Gl?ubigern der Gesellschaft haftet, solange er diese Einlage nicht erbracht hat.

Praktische Anwendung bei geschlossenen Fonds

Solange im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorgesehen ist, entspricht die Hafteinlage der Pflichteinlage. In der Regel wird jedoch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass die Hafteinlage gegen?ber der Pflichteinlage erheblich niedriger sein wird. Bei als Publikumskommanditgesellschaften konzipierten geschlossenen Fonds wird in der Praxis regelm??ig die Hafteinlage deutlich unter der zu leistenden Pflichteinlage, also unter der entsprechenden Zeichnungssumme der Anleger, liegen.
Soweit die Fondsgesellschaft Aussch?ttungen, die nicht von handelsbilanziellen Gewinnen gedeckt sind, an die Anleger vornimmt, sollten diese Zahlungen erst nach mehreren Jahren dazu f?hren, dass der Fondsgesellschaft Kapital ?ber die Hafteinlage hinaus entzogen wird und infolge dessen die Haftung gem?? ? 172 IV S.1 HGB wieder aufleben k?nnte.

Vorsicht vor vermeintlicher Sicherheit

Die betragsm??ige Unterscheidung zwischen Hafteinlage und Pflichteinlage sollte aber nicht dazu f?hren, dass die Gefahr einer Haftung auf Einlagenr?ckgew?hr gem?? ? 172 IV HGB bei geschlossenen Fonds untersch?tzt wird.
Bei Schiffsbeteiligungen oder Private Equity Fonds findet man h?ufig gestaffelte Einzahlungen. Anleger treten einem Fonds bei und m?ssen in der Folgezeit den Beteiligungsbetrag in mehreren Raten manchmal ?ber einige Jahre hinweg einzahlen. Fr?hzeitige Aussch?ttungen k?nnen insoweit dazu f?hren, dass sich die Gesamteinlage der Anleger der Hafteinlage n?hert.
Daneben ist anzumerken, dass der Anleger unabh?ngig von seiner Hafteinlage im Innenverh?ltnis zu seinen Mitgesellschaftern des geschlossenen Fonds verpflichtet ist, seine Pflichteinlage zu leisten. Er muss also auch den seiner Pflichteinlage entsprechenden Betrag einzahlen, auch wenn dieser wie fast immer ?ber die Hafteinlage hinausgeht. Bei einer R?ckgew?hr k?nnte demzufolge auch eine Inanspruchnahme durch die Fondsgesellschaft bzw. die Mitgesellschafter des geschlossenen Fonds in Betracht kommen.

Eine gegen?ber der Pflichteinlage im Gesellschaftsvertrag festgesetzte erheblich geringer ausfallende Hafteinlage erscheint zwar grunds?tzlich sinnvoll, ist aber noch kein Garant daf?r, m?gliche Gefahren einer Haftung nach Einlagenr?ckgew?hr gem?? ? 172 IV HGB g?nzlich auszuschlie?en. Diese Erkenntnis sollten Anleger bei der Suche und Auswahl von Angeboten geschlossener Fonds immer ins Kalk?l ziehen und bedenken, dass es letztendlich neben den vielen weiteren Parametern eines geschlossenen Fonds auf die tats?chlichen Gewinnaussichten einer Beteiligung ankommen sollte.