Warum muss es immer die GmbH & Co. KG bei geschlossenen Fonds sein?

Haben Sie sich nicht auch schon wie viele andere Anleger die Frage gestellt, warum geschlossene Fonds fast immer in der Rechtsform der GmbH & Co. KG konstruiert sind, wo es doch auch noch andere, vielfach gel?ufigere Gesellschaftsformen wie beispielsweise die GmbH, AG oder OHG gibt?
Geschlossene Fonds bieten auch Privatanlegern die M?glichkeit, mit verh?ltnism??ig geringen Eigenkapitaleinlagen in hochwertige Wirtschaftsg?ter zu investieren. Die Anleger eines geschlossenen Fonds schlie?en sich zu diesem gemeinsamen Zweck, der Investition in eine bestimmte Kapitalanlage, zusammen. Anleger einer Schiffsbeteiligung, eines Immobilienfonds oder eines Solarfonds m?chten gezielt einen Teil ihres Verm?gens investieren.

Haftungsbegrenzung auf die Gesellschaftsebene

Es geht also um die Anlage nur eines genau bestimmten Teils des Verm?gens. Eine Anlage in einen geschlossenen Fonds darf also nicht dazu f?hren, dass es zu einer Haftung des Anlegers ?ber seine Einlage hinaus kommt. Verhindert werden muss in jedem Fall die M?glichkeit des Zugriffs auf das restliche Verm?gen des Anlegers. Sollte der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, darf daraus im schlimmsten Fall nur der Verlust des zur Investition in diesen Fonds eingesetzten Kapitals des Anlegers resultieren. Bei der Konzeption geschlossener Fonds sollte daher eine Gesellschaftsform bevorzugt werden, bei der eine pers?nliche, ?ber das eingesetzte Kapital hinausgehende Haftung der Anleger verhindert wird.

Steuerliche Transparenz zugunsten der Anleger

Zudem k?nnen geschlossene Fonds oftmals interessante steuerliche Vorteile f?r Anleger er?ffnen. Au?er den mittlerweile stark beschr?nkten anrechenbaren Anfangsverlusten k?nnen besondere ertragssteuerliche Konstellationen den Anlegern geschlossener Fonds zu steueroptimierten Renditen verhelfen. Entscheidend ist jedoch, dass positive steuerliche Effekte auch an den Anleger weitergegeben werden k?nnen. Sie d?rfen also nicht lediglich auf Ebene des Fonds entstehen. Daher sollten geschlossene Fonds in einer Rechtsform konstruiert werden, die steuerlich transparent ist. Die auf Fondsebene entstandenen steuerlichen Effekte k?nnen in diesem Fall auch den beteiligten Anlegern anteilig ihrer Beteiligungsh?he zugerechnet werden.

Haftungsbeschr?nkter und steuerlich transparenter Beitritt als Kommanditist

Eine zur Konzeption eines geschlossenen Fonds geeignete Gesellschaftsform muss also aus Sicht des Anlegers sowohl eine Begrenzung der Haftung auf die Einlage als auch die steuerliche Transparenz zugunsten des Anlegers erm?glichen. Zwar w?rden auch Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die Aktiengesellschaft vor Haftungsgefahren sch?tzen, jedoch fehlte hier die steuerliche Transparenz. Bei einer Kommanditgesellschaft kann der Anleger als Kommanditist der Gesellschaft beitreten. Sofern der Beitritt ordnungsgem?? erfolgt, wird die Haftung des Kapitalanlegers grunds?tzlich auf die Leistung der Einlage beschr?nkt sein. Zudem werden die auf Gesellschaftsebene erzielten Ertr?ge und Verluste dem als Kommanditisten beteiligten Anleger anteilig seiner Beteiligungsh?he zugerechnet, so dass auch die notwendige steuerliche Transparenz zugunsten des Anlegers beim Beitritt zur Publikumskommanditgesellschaft gegeben ist.

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