? 6b – Fonds ? ein gesetzlich verankertes Steuersparmodell?

Rubrik: Steuerrecht

In den letzten Jahrzehnten verbanden Anleger oftmals die Investition in geschlossene Fonds mit steuerlichen Erw?gungen. Dementsprechend ist es nicht verwunderlich, dass geschlossene Fonds in Rechtsprechung und Literatur vielfach als Steuersparmodelle bezeichnet wurden. Bis Ende der 1990er Jahre dominierten mittels geschlossener Fonds generierte steuerliche Verlustzuweisungen das Anlegerinteresse. Anleger beabsichtigten, die ihnen zugewiesenen Verluste mit anderen Eink?nften zu verrechnen und dadurch anf?ngliche Steuerersparnisse zu generieren. In den Folgejahren f?hrten steuerrechtliche Einschr?nkungen dazu, dass derartige Verlustzuweisungen kaum noch m?glich waren bzw. sind, weswegen geschlossene Fonds mittlerweile vielmehr auf die Erwirtschaftung steuerlich optimierter Ertr?ge abzielen. Eine Ausnahme bilden hierbei immer noch die so genannten ? 6b – Fonds, die f?r besondere Sachverhalte ein immer noch politisch gewolltes und gesetzlich zul?ssiges Steuerstundungsmodell bieten. Doch in welchen F?llen k?nnen Anleger von ? 6b – Fonds profitieren?

M?glichkeit zu Steuerstundung bei Aufdeckung stiller Reserven

Oftmals kommt es bei der Ver?u?erung von Betriebsverm?gen zur Aufdeckung erheblicher stiller Reserven. Diese unterliegen zumeist der Steuerpflicht. Ein erheblicher Teil des Verkaufserl?ses geht verloren. Der Gesetzgeber hat jedoch, um Investitionsanreize zu schaffen, in den ?? 6b,c EStG einige Ver?u?erungstatbest?nde steuerlich beg?nstigt und Steuerstundungsm?glichkeiten einger?umt. Es handelt sich sozusagen um ein gesetzlich verankertes Steuersparmodell. Der Ver?u?erungsgewinn kann auf ein anderes Wirtschaftsgut ?bertragen werden. Dadurch kann die steuerliche Belastung betr?chtlich reduziert oder vor?bergehend sogar g?nzlich vermieden werden. So genannte ? 6b – Fonds erm?glichen ?ber die Investition in gewerblich gepr?gte Immobilienfonds, die Steuerlast vorerst zu vermeiden bzw. zumindest zu reduzieren. Der Anleger erreicht im Vergleich zur sofortigen Versteuerung erhebliche Liquidit?tsvorteile und t?tigt zudem eine Sachwertinvestition.

?bertragungsfaktor als wichtige Kennzahl

Wird beispielsweise ein Ver?u?erungsgewinn von 400.000 ? direkt versteuert, verbleiben mitunter nach Steuern lediglich knapp 200.000 ?. Stattdessen kann ?ber eine ? 6b – Beteiligung die Steuerlast vorerst vermieden werden. Daf?r m?ssten zumeist lediglich 100.000 ? in einen entsprechenden Fonds investiert werden. Aufgrund der steuerlichen Beg?nstigung dieser Investition f?llt zun?chst keine Steuer mehr an. Trotz Abzugs des Beteiligungsbetrages verbleibt dem Anleger 300.000 ? Liquidit?t, also mehr als 50 % Vorteil gegen?ber der direkten Versteuerung. Zudem ist der Anleger am Gewinn eines aussch?ttenden Fonds beteiligt. Im beschrieben Fall h?tte der Fonds einen ?bertragungsfaktor von 400 % bezogen auf das einzusetzende Eigenkapital. Diese im Zusammenhang mit ? 6b – Fonds oft erw?hnte Kennzahl dr?ckt aus, wie hoch der Anteil des auf den zu erwerbenden Fondsanteil zu ?bertragenden Ver?u?erungsgewinns im Verh?ltnis zum eingesetzten Eigenkapital des Anlegers ist. Regelm??ig liegt der ?bertragungsfaktor bei 250 % bis 500 %.

Hohe Fremdkapitalquote erfordert sichere Kalkulation

Jedoch ist Vorsicht geboten. Diese enormen steuerlichen Effekte lassen sich nur realisieren, wenn die Fonds intern erheblich mit Fremdkapital finanziert sind. Ein ?ber 100 % hinausgehender ?bertragungsfaktor resultiert aus einer Fremdfinanzierung auf Fondsebene. So weist beispielsweise ein ? 6b – Fonds mit einem ?bertragungsfaktor von ca. 400 % einen Fremdkapitalanteil von ca. 75 % auf. Erweist sich die Investition nicht als nachhaltig, fallen die Einnahmen aus, zudem drohen die Aberkennung der steuerlichen Vorteile und eine Nachversteuerung. Die Auswahl des richtigen Fonds hat daher oberste Priorit?t. Zudem muss die Investition auf den individuellen Bedarf jedes Einzelnen steuerlich abgestimmt werden. Vorteilhaft sind oftmals Fonds, bei denen die Immobilien an staatliche Institutionen langfristig vermietet sind.

Abschaffung dieses Steuersparmodells vorerst aufgehoben

Diese noch verbliebene Steuerstundungsm?glichkeit sollte eigentlich im Zuge des Jahressteuergesetzes Ende 2010 endg?ltig der Vergangenheit angeh?ren. Doch die von vielen bef?rchtete Einschr?nkung dieser Regelung blieb zun?chst aus. Inwieweit die Streichung dieser Investitionsverg?nstigung nur aufgeschoben ist, kann nicht abschlie?end beurteilt werden. Anleger, die eine M?glichkeit zur Investition nach den ?? 6b,c EStG haben, sollten die wieder vorhandenen Chancen nutzen und kurzfristig pr?fen, ob eine Investition in ? 6b – Fonds steuerlich interessant ist. Der Fokus darf jedoch nicht ausschlie?lich auf der steuerlichen Indikation liegen. Vielmehr sind auch die wirtschaftlichen Rahmendaten einer ? 6b – Beteiligung kritisch zu durchleuchten.

Private Placements und Publikumsfonds

In den letzten Jahren stellten im Bereich der ? 6b – Fonds Publikumsfonds mit geringeren Mindesteigenkapitalbeteiligungssummen zwischen 10.000 ? und 25.000 ? eher die Ausnahme dar. Oftmals begegnet man in diesem Segment Private Placements, wobei Beteiligungen zumeist ab einer Mindesteigenkapitalbeteiligung von 200.000 ? m?glich sind. In solchen F?llen werden bei einem ?bertragungsfaktor von mitunter 400 % nur solche Anleger angesprochen, die Gewinne in H?he von mindestens 800.000 ? ?bertragen wollen. Man findet aber auch Private Placements mit noch deutlich h?heren Mindestzeichnungssummen. Daneben gibt es aber auch einige ? 6b – Fonds als Publikumsfonds, an denen man sich schon ab 10.000 ? Eigenkapital beteiligen kann.

Neben der Pr?fung der Chancen und Risiken sollten Anleger in jedem Fall vor einer Investition in ? 6b – Fonds ihre steuerliche Situation zusammen mit ihrem Steuerberater besprechen und eine Zeichnung auf ihre pers?nlichen Verh?ltnisse abstimmen.