§ 6b Fonds

Die Bezeichnung § 6b Fonds weist auf die besonderen Möglichkeiten dieser Fonds hin, den Anforderungen des § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestmöglich gerecht zu werden. Beim Verkauf von Betriebsvermögen werden häufig erhebliche stille Reserven aufgedeckt, die grundsätzlich versteuert werden müssen. Ein bedeutender Anteil des Veräußerungserlöses geht dann verloren. In § 6b EStG werden jedoch eine Reihe von Veräußerungstatbeständen begünstigt, d. h. in diesen Fällen ist es möglich, den anfallenden Gewinn auf ein anderes Wirtschaftsgut, z. B. eine Gewerbeimmobilie, zu übertragen oder vorübergehend in eine Rücklage zu stellen. Die Steuerlast kann dadurch vermieden oder zumindest beträchtlich reduziert werden.

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§ 6b Fonds

Bezeichnung Mindestanlage Laufzeit Prognostizierte Ausschüttungen Klassifizierung
Dr. Peters Immobilienwerte II Aschaffenburg
Dr. Peters
20.000 EUR 15 Jahre 155,5 % Alternativer Investmentfonds (AIF)
SachsenFonds § 6b-Fonds
SachsenFonds GmbH
SLC 2.2 Garching
SLC
20.000 EUR 19 Jahre Alternativer Investmentfonds (AIF)

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Aktueller Hinweis:

Der Gesetzgeber hat seine Planungen, gravierende Einschnitte beim § 6b/c EStG vorzunehmen, vorerst aufgegeben. Interessierte Anleger haben daher auf absehbare Zeit weiterhin die Möglichkeit, ihre Rücklage in einen § 6b-Fonds zu übertragen und somit noch von den bestehenden steuerlichen Rahmenbedingungen zu profitieren.

Investitionen in gewerbliche Beteiligungen ermöglichen es, die Steuerlast erheblich zu reduzieren, dadurch Liquidität zu gewinnen und sich zudem an einem interessanten Investitionsobjekt zu beteiligen.

Begünstigter Personenkreis

  • Land- und Forstwirte
  • Angehörige freier Berufe
  • Gewerbetreibende

Mögliche Fondslösungen

  • Geschlossene deutsche Immobilienfonds
  • Schiffsbeteiligungen
  • Immobilienleasingfonds
  • Sonstige gewerblich geprägte Fonds

Vorgehensweise

Statt der Versteuerung des Gewinns empfiehlt es sich, gemäß § 6b den Gewinn (oder einen Teil) neu zu investieren oder vorübergehend eine Rücklage zu bilden. Die Rücklage muss aber innerhalb von vier Jahren aufgelöst werden. Sollte sodann keine Neuinvestition erfolgen, drohen zur bestehenden Steuerlast zudem Steuerzuschläge (fiktiver Strafzins von 24 %). Spätestens dann wird eine Neuinvestition nötig. Bei der Neuinvestition entstehen übertragungsfähige Anschaffungskosten, die mit den Gewinnen aus der Veräußerung verrechnet werden können.

Beispielrechnung

Beispiel 1 Beispiel 2 optimiert
Gewinn 400.000 € 400.000 € 400.000 €
Strafzins 0 € +96.000 € 0 €
Steuerpflichtig 400.000 € 496.000 € 400.000 €
Fondskauf 0 € 0 € 105.000 €
Wirkung Fonds 0 € 0 € -400.000 €
Steuerpflichtig 400.000 € 400.000 € 0 €
Steuerlast 204.670 € 253.791 € 0 €
Fondseinsatz 0 € 0 € 105.000 €
Liquidität 195.330 € 146.209 € 295.000 €
Ersparnis 148.791 €

Beispiel 1:

Ein Gewinn von 400.000 € wird sofort versteuert. Nach Steuern verbleiben lediglich 195.330 € Liquidität.

Beispiel 2:

Für einen Gewinn von 400.000 € werden zunächst Rücklagen gebildet. Nach vier Jahren wird er aufgelöst und versteuert. Es fällt der fiktive Strafzins an. Nach Steuern verbleiben lediglich 146.209 € Liquidität. Fast 73 % des Gewinns sind verloren.

optimiert:

Ein Gewinn von 400.000 € wird mit Hilfe einer Fondsbeteiligung von 100.000 € + 5 % Agio reinvestiert. Aufgrund dieser Beteiligung fällt kein steuerpflichtiger Gewinn mehr an. Trotz Abzugs des Beteiligungsbetrages verbleibt eine Liquidität von 295.000 €. Zudem ist der Investor am Gewinn eines ausschüttenden Fonds beteiligt.

Mit Hilfe von Fremdkapital besteht über Fondskonstruktionen die Möglichkeit, eine höhere Übertragungsquote zu erzeugen. So kann der Eigenkapitaleinsatz auf einen Bruchteil beschränkt werden. Die verbleibende Liquidität, aus Verkaufsgewinn abzüglich Eigenkapitalanteil der Fondsbeteiligung, ist regelmäßig bei weitem höher als die verbleibende Liquidität nach bloßer Versteuerung ohne erneute Investition. Zudem ist der Investor an einem Fonds beteiligt, der ihm jährliche Ausschüttungen einbringt.

Wenn Sie sich für das Thema Reinvestitionen und Rücklagenauflösung und die damit einhergehenden Anlagemöglichkeiten mit § 6b-Fonds interessieren, sollten Sie sich der Chancen und Risiken einer solchen Beteiligung bewusst sein.