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§ 6b Fonds

Die Bezeichnung § 6b Fonds weist auf die besonderen Möglichkeiten dieser Fonds hin, den Anforderungen des § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestmöglich gerecht zu werden. Beim Verkauf von Betriebsvermögen werden häufig erhebliche stille Reserven aufgedeckt, die grundsätzlich versteuert werden müssen. Ein bedeutender Anteil des Veräußerungserlöses geht dann verloren.

In § 6b EStG werden jedoch eine Reihe von Veräußerungstatbeständen begünstigt, d. h. in diesen Fällen ist es möglich, den anfallenden Gewinn auf ein anderes Wirtschaftsgut, z. B. eine Gewerbeimmobilie, zu übertragen oder vorübergehend in eine Rücklage zu stellen. Die Steuerlast kann dadurch vermieden oder zumindest beträchtlich reduziert werden. ...weitere Informationen zu § 6b Fonds

 

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SachsenFonds § 6b-Fonds
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§ 6b Fonds bleiben vorerst möglich – dennoch besteht Handlungsbedarf

Erschienen: 29.11.2010
Die zunächst geplante Streichung der Steuerstundungsmöglichkeiten im Rahmen der so genannten § 6b Fonds im Jahressteuergesetz 2010 wurde nicht wie zunächst befürchtet durchgeführt. Inwieweit diese Form der Investitionsvergünstigung jedoch dauerhaft bestehen bleiben wird, ist nach heutigem Sachstand nicht abschließend zu beurteilen. Insiderinformationen lassen jedoch darauf schließen, dass der politische Wille zur Schließung dieses Steuerschlupflochs nach wie vor vorhanden ist und die kurzfristige Absetzung der Streichung lediglich auf die in der Kürze der Zeit nicht wasserdichte Formulierung der Gesetzesänderung zurückzuführen sei.

Anleger, die eine Möglichkeit zur Investition nach den §§ 6b,c EStG haben, sollten die wieder vorhandenen Chancen daher nutzen und kurzfristig prüfen, ob eine Investition in § 6b Fonds steuerlich interessant ist, da schon im nächsten Jahr mit einer erneuten Überprüfung der Gesetzeslage gerechnet werden muss.
 
 
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