Vorabpauschale für das Jahr 2023 wird fällig

Seit 2018 wird für inländische und ausländische Investmentfonds, die keine oder eine nur geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben, eine sogenannte Vorabpauschale als Besteuerungsgrundlage angesetzt. Aufgrund der niedrigen Zinsen in den vergangenen beiden Jahren fielen für Anleger keine Steuern auf Vorabpauschalen an. Die Deutsche Bundesbank hat für das Jahr für 2023 nun einen positiven Basiszinssatz von 2,55 % veröffentlicht, weshalb für 2023 wieder eine Vorabpauschale erhoben wird.

Die Vorabpauschale ist eine pauschalisierte Mindestrendite, die sich am Basiszins der risikolosen Marktverzinsung der Bundesbank orientiert und jährlich am 2. Kalendertag des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelt wird. Erhoben wird die Vorabpauschale nur, sofern eine positive Wertentwicklung des Investmentfonds vorliegt und ist somit auf den Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr begrenzt.

Abrechnung bei der FNZ Bank:

Die Vorabpauschale fließt den Anlegern im Januar des Folgejahres für das vergangene Kalenderjahr zu. Die zu leistende Steuer auf die Vorabpauschale als Bemessungsgrundlage (ggfs. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen bzw. NV-Bescheinigungen) wird bei der FNZ Bank im Januar des Folgejahres durch Stückeverkauf in Höhe der benötigten Steuerliquidität beglichen. Sollte dies nicht möglich sein, wird die Information an das Finanzamt entsprechend übermittelt. Der Betrag für den Einbehalt der Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer auf die Vorabpauschale wird durch einen Stückeverkauf der Fondsanteile zur Verfügung gestellt.

Eine Vorabpauschale ist nicht zu entrichten, wenn

  • ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe bei der FNZ Bank vorliegt (nur im Privatvermögen)
  • noch nicht verrechnete Verluste vorhanden sind (nur im Privatvermögen)
  • eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht wurde (sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen.)

Eine ausführliche Beispielrechnung für die Ermittlung und Berechnung der Vorabpauschale finden Sie zudem in den FAQs der FNZ Bank.

Wie können Sie den Verkauf von Fondsanteilen vermeiden?

Sie haben bei der FNZ Bank die Möglichkeit, die Vorabpauschale von Ihrem Konto flex oder falls Sie kein Konto flex haben alternativ über eine externe Bankverbindung auf unbefristete Zeit abbuchen zu lassen. Verwenden Sie dazu das Formular „Auftrag zur Abrechnung der Vorabpauschale“ und senden Sie dieses ausgefüllt und unterschrieben per E-Mail direkt an die FNZ Bank.

Damit Ihre Anweisung bereits bei der fälligen Zahlung im Folgejahr berücksichtigt werden kann, sollte der Auftrag bis zum 22.12.2023 der FNZ Bank vorliegen. Alle danach eintreffenden Aufträge werden dann für das nächste Jahr erfasst.

Den Auftrag zur Abrechnung der Vorabpauschale als Download finden Sie hier.