Investmentsteuerreform: Was Anleger über die Vorabpauschale 2019 wissen sollten

Anfang 2019 werden einige Fondssparer auf ihrem Konto eine Abbuchung wegen „Fondsbesteuerung“ vorfinden. Sie sollten sich nicht wundern: Hintergrund für diese Abbuchung ist die Investmentsteuerreform. Sie trat Anfang 2018 in Kraft und sieht für viele Fonds, die keine oder nur in geringem Umfang Ausschüttungen vornehmen, eine Besteuerung auf Basis einer Pauschale vor. Bei der sogenannten „Vorabpauschale“ geht das Finanzamt von einem fiktiven Ertrag aus. Sie wird von der depotführenden Stelle berechnet. Wenn die Erträge über dem Freistellungsauftrag liegen (maximal 801 Euro pro Person), führt sie den Steuerabzug durch, Anleger müssen nichts unternehmen. Liegt sie darunter, erfolgt keine Abbuchung. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im BVI organisierten Fondsgesellschaften hin.

Der Gesetzgeber will bei Investmentfonds sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuert. Die Vorabpauschale errechnet sich aus der Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und dem ausgeschütteten Betrag. Den Basisertrag für 2018 ermitteln die depotführenden Stellen in Deutschland Anfang 2019. Der Basisertrag entspricht dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn 2018 multipliziert mit 70 Prozent eines Basiszinses, den die deutsche Bundesbank jedes Jahr berechnet und veröffentlicht. Die Vorabpauschale kann nur maximal so hoch sein, wie die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds im Kalenderjahr, zuzüglich der Summe der Ausschüttungen. Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beiträge zur Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen, eine Einwilligung des Anlegers ist dafür nicht erforderlich. Eine Abbuchung erfolgt wohlgemerkt nur, wenn die Erträge den Freistellungsauftrag übersteigen.

Sollte das Konto keine Deckung aufweisen, darf die Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen, sofern der Anleger im Vorfeld nicht schon widersprochen hat. Sobald der Fondssparer den Fondsanteil tatsächlich verkauft, verrechnet die depotführende Stelle die bereits gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der bei Verkauf fälligen Abgeltungsteuer.

Wichtig für Anleger ist ein in ausreichender Höhe gestellter Freistellungsauftrag. Da der Abzug der Steuer auf die Vorabpauschale Anfang 2019 erfolgt, sollten Anleger ihren Freistellungsauftrag am besten noch in diesem Jahr anpassen.

Quelle: BVI