Besteuerung von Investmentfonds wird ab 2018 neu geregelt

Besteuerung von Investmentfonds wird ab 2018 neu geregelt

Zum 1. Januar des kommenden Jahres tritt in Deutschland das Investmentsteuerreformgesetz in Kraft. Es wird einige grundlegende Änderungen bei der Besteuerung von in Deutschland aufgelegten Investmentfonds mit sich bringen. Auch „Altbestände“, d. h. vor Einführung der Abgeltungsteuer am 1.1.2009 erworbene Fondsanteile, deren bisher erwirtschaftete Kursgewinne steuerfrei sind, sind von den Änderungen betroffen. Welche finanziellen Auswirkungen bringt das neue Gesetz mit sich und sollten Anleger ihre steuerfreien Gewinne noch in diesem Jahr realisieren?

Besteuerung künftig bereits auf Fondsebene

Mit Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes werden ab dem kommenden Jahr bei in Deutschland aufgelegten Investmentfonds Dividenden von deutschen Unternehmen sowie Mieterträge und Gewinne aus Immobilienverkäufen, die in Deutschland erzielt werden, bereits auf Fondsebene versteuert. Es wird eine Steuer in Höhe von 15 % anfallen. Hierdurch soll die steuerliche Belastung deutscher Fonds an die Regelungen angepasst werden, welche für in Deutschland erwirtschaftete Einkünfte ausländischer Fonds gelten. Im Gegenzug wird es auf Anlegerebene als Ausgleich für die Besteuerung auf Fondsebene künftig Teilfreistellungen geben. Fondsausschüttungen sowie Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen werden bei der Abgeltungsteuer teilweise freigestellt. So werden bei Fonds mit einer Aktienquote von mindestens 51 % dann 30 % steuerfrei bleiben, bei Mischfonds mit einer Aktienquote von mindestens 25 % bleiben 15 % steuerfrei. Bei offenen Immobilienfonds werden 60 % steuerfrei sein, falls der Investitionsschwerpunkt des Fonds im Ausland liegt, sind es sogar 80 %. Diese Teilfreistellungen gelten aber nur, wenn die entsprechenden Quoten im jeweiligen Fondsprospekt eindeutig festgelegt sind.

Für thesaurierende Fonds wird mit dem neuen Gesetz zudem eine Vorabpauschale eingeführt. Diese soll gewährleisten, dass das Finanzamt künftig an einem Mindestwert aller laufenden Erträge von Fonds beteiligt wird. Für ausschüttende Fonds wird die Vorabpauschale ebenfalls gelten, sofern deren Ausschüttungen geringer ausfallen als der ermittelte Basisertrag.

Neue Regelung auch für „Altbestände“

Bisher galt die Regelung, wonach Veräußerungsgewinne von vor Einführung der Abgeltungsteuer am 1.1.2009 erworbenen Fondsanteile bei Veräußerung nach mindestens einem Jahr steuerfrei bleiben. Diese Steuerfreiheit wird mit Wirkung ab 1.1.2018 durch die Einführung des Investmentsteuerreformgesetzes gekippt. Hierfür wird zum 31.12.2017 ein fiktiver Verkauf und Rückkauf dieser „Altbestände“ seitens der jeweiligen Depotbank durchgeführt. Die bis zu diesem Datum aufgelaufenen Kursgewinne werden damit automatisch realisiert und bleiben steuerfrei. Für die Ermittlung eines künftigen und dann steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns werden die neuen fiktiven Anschaffungswerte per 31.12.2017 zugrunde gelegt. Für diese Veräußerungsgewinne wird es jedoch einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro pro Anleger geben. Diesen können Anleger also nur in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Altbestände nicht bereits vor dem 1.1.2018 veräußern.

Insofern erscheint ein Verkauf von Altbeständen noch in diesem Jahr allein aus dem Grund, dass die Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne künftig nicht mehr gelten wird, nicht sinnvoll. Vielmehr kann er zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Denn mit dem Freibetrag für Altbestände können auch in Zukunft noch Steuerzahlungen in Höhe von bis zu etwa 28.000 Euro vermieden werden. So werden die neuen Regelungen des Investmentsteuerreformgesetztes unter dem Strich für die meisten Privatanleger wohl nicht zu einer höheren steuerlichen Belastung führen.

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